von | 04. Juli 2025 | Allgemein

Steuerpotenzial bei haushaltsnahen Dienstleistungen verschenkt?

Jahr für Jahr flattern sie ins Haus, die Jahresabrechnungen der Hausverwaltung. Und jedes Jahr stellen sich viele Eigentümer dieselbe Frage bei den haushaltsnahen Dienstleistungen: In welchem Jahr kann ich diese Kosten eigentlich steuerlich geltend machen? Die Antwort ist leider nicht so einfach wie „im selben Jahr“. Denn das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat klare, aber nicht immer leicht verständliche Regeln aufgestellt, wann welche haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen.

Und genau hier liegt das Problem: Viele Eigentümer verschenken bares Geld, weil sie die steuerlichen Spielregeln nicht kennen oder falsch interpretieren. Dabei geht es oft um mehrere hundert Euro Steuerersparnis pro Jahr!

In diesem Artikel bringen wir Licht ins Dunkel. Wir erklären, was haushaltsnahe Dienstleistungen überhaupt sind, welche Leistungen Sie absetzen können, wann genau Sie die Unterlagen Ihrer Hausverwaltung brauchen und wie Sie mit Ihrem Steuerberater das Maximum aus Ihrer Steuererklärung herausholen können, verständlich und praxisnah.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen überhaupt?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die normalerweise von Ihnen selbst oder einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, also Tätigkeiten rund um Haus, Wohnung und Grundstück. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Reinigung des Treppenhauses
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Hausmeisterdienste
  • Schornsteinfegerarbeiten
  • kleinere Reparaturen
  • Handwerkerleistungen (z. B. für Renovierung, Wartung, Modernisierung)

Der Clou: Diese Leistungen können Sie steuerlich geltend machen und zwar mit bis zu 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen und bis zu 1.200 € für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).

Doch wann genau dürfen Sie diese Beträge in Ihrer Steuererklärung ansetzen? Und was gilt bei Eigentumswohnungen mit Hausverwaltung?

Die Krux mit dem Kalenderjahr: Wann zählt was?

Hier wird’s spannend und ein bisschen kompliziert. Denn laut dem BMF-Schreiben vom 9. November 2016 gilt:

  • Regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Gartenpflege) dürfen im Jahr der Vorauszahlung angesetzt werden.
  • Einmalige Aufwendungen (z. B. Handwerkerrechnungen) dürfen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden.
  • Ausnahme: Wenn die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt wurden, zählt das Jahr des tatsächlichen Abflusses oder der Genehmigung der Abrechnung, die diesen Abfluss enthält.

Klingt kompliziert? Ist es auch. Aber es gibt eine einfache Faustregel:

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, setzen Sie alle Kosten in dem Jahr an, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde.

Das ist laut BMF ausdrücklich erlaubt, auch wenn es steuerlich nicht immer optimal ist. Aber es ist rechtssicher und nachvollziehbar.

Praxisbeispiele: Wann Sie welche Kosten ansetzen dürfen

Um das Ganze greifbarer zu machen, hier zwei typische Szenarien:

Beispiel 1: Regelmäßige Dienstleistungen

Sie zahlen monatlich Hausgeld, in dem u. a. Hausmeister- und Reinigungsdienste enthalten sind. Diese Vorauszahlungen können Sie im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen, auch wenn die Jahresabrechnung erst im Folgejahr genehmigt wird.

Beispielrechnung:

  • Hausmeisterkosten laut Abrechnung: 1.200 €
  • 20 % steuerlich absetzbar = 240 € Steuerermäßigung

Beispiel 2: Einmalige Handwerkerleistung

Im Mai 2024 wurde die Heizungsanlage erneuert. Die Kosten wurden aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt. Die Abrechnung wurde im März 2025 genehmigt.

➡️ Steuerlich absetzbar ist die Leistung erst in der Steuererklärung für 2025, da erst dann der Abfluss aus der Rücklage genehmigt wurde.

Abweichendes Wirtschaftsjahr: Was nun?

Einige Hausverwaltungen arbeiten nicht nach dem Kalenderjahr, sondern z. B. von Juli bis Juni. Das ändert jedoch nichts an der steuerlichen Bewertung. Entscheidend ist nicht das Wirtschaftsjahr, sondern das Datum der Genehmigung der Abrechnung.

Das BMF stellt klar: Auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr können Eigentümer alle Aufwendungen einheitlich im Jahr der Genehmigung ansetzen. Das ist zulässig und vereinfacht die Steuererklärung erheblich.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine Rechnung über die erbrachte Leistung
  • Der Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug)
  • Eine Bescheinigung der Hausverwaltung, aus der die auf Sie entfallenden Kosten hervorgehen

Wichtig: Barzahlungen werden nicht anerkannt! Die Zahlung muss unbar erfolgen, also per Überweisung oder Lastschrift.

Digitalisierung nutzen: KI hilft bei der Schadensmeldung und Dokumentation

Moderne Hausverwaltungen setzen zunehmend auf digitale Lösungen. Über KI-gestützte Systeme können Eigentümer und Mieter rund um die Uhr Schäden melden, Unterlagen abrufen und sogar steuerrelevante Bescheinigungen digital anfordern. Das spart nicht nur Zeit, sondern sorgt auch dafür, dass alle Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen und keine Fristen versäumt werden.

Expertenmeinung: Was sagen Steuerberater?

„Viele Eigentümer verschenken jedes Jahr bares Geld, weil sie die Abrechnungen falsch zuordnen oder gar nicht einreichen. Dabei ist die steuerliche Entlastung bei haushaltsnahen Dienstleistungen ein echtes Geschenk vom Staat – man muss es nur richtig nutzen.“

Stefan Möller, Steuerberater aus Köln

Auch die Plattform Finanztip empfiehlt, die Jahresabrechnung genau zu prüfen und bei Unsicherheiten Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Zahlen, die überzeugen

Laut einer Studie des Bundes der Steuerzahler nutzen nur etwa 60 % der Eigentümer die Möglichkeit, haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Dabei liegt das durchschnittliche Sparpotenzial bei 300–600 € pro Jahr, je nach Umfang der Leistungen.

Fazit: Steuerbonus nicht verschenken!

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ein oft unterschätzter Hebel zur Steuerersparnis. Wer die Regeln kennt und die richtigen Unterlagen zur Hand hat, kann jedes Jahr mehrere hundert Euro sparen, ganz legal und ohne großen Aufwand.

Unsere Empfehlung:

  • Prüfen Sie Ihre Jahresabrechnung genau
  • Nutzen Sie digitale Tools Ihrer Hausverwaltung
  • Setzen Sie auf das Jahr der Genehmigung: Das ist sicher und nachvollziehbar
  • Holen Sie sich Rat vom Steuerberater

📌 Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 sowie weitere seriöse Quellen kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden.

Bitte wenden Sie sich für eine verbindliche steuerliche Einschätzung oder individuelle Beratung an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

📚 Quellenverzeichnis

  1. Bundesministerium der Finanzen (BMF)
    BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG)
    Bundesfinanzministerium
  2. Haufe Steuer Office
    Haushaltsnahe Dienstleistungen: So setzen Sie sie richtig ab
    Haufe
  3. Finanztip
    Steuern sparen mit haushaltsnahen Dienstleistungen
    finanztip
  4. Steuertipps.de (Akademische Arbeitsgemeinschaft)
    § 35a EStG: Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
    steuertipps
  5. Lohnsteuer kompakt
    Welche haushaltsnahen Dienstleistungen kann ich absetzen?
    lohnsteuer-kompakt