Grundsätzlich vertritt erst einmal jeder Mieter das Hausrecht über seine angemietete Wohnung. Dennoch kommt es durchaus häufiger vor, dass der Vermieter oder ein von ihm bestimmet Vertreter einen plausiblen Grund hat die Wohnung betreten zu wollen oder gar zu müssen. Diese Begründung muss dann sachlich und im Zweifel sogar schriftlich dargestellt werden. (Handwerker bei Schäden, Anbringung von Rauchwarnmelder, etc…)
In Fällen von Ablesung der Wärmemengenzähler oder Wasseruhren reicht ein Aushang im Treppenhaus mit einem Vorlauf von 14 Tagen.
Ein generelles Besichtigungsrecht hat der Vermieter dem Bundesgerichtshof zufolge nicht. (Az. VIII ZR 289/13). Jedoch ist ihm, nach Ansicht des Amtsgericht München, alle 5 Jahre Zutritt zu gewähren um den Zustand seines Eigentums zu prüfen. Hier gilt jedoch die schriftliche Ankündigung. (Az. 461 C 19626/15)
Im Falle einer Neuvermietung hat der Eigentümer oder sein Vertreter die Besichtigung mindestens 3 Tage vorher anzukündigen und die Interessenten haben ein recht sich die Räumlichkeiten anzuschauen. Auf Fotos während der Besichtigung müssen die Interessenten jedoch verzichten, wenn der Mieter dies untersagt.
Bei Notmaßnahmen wie beispielsweise einem Wasserrohrbruch oder bei Brandgefahr darf der Eigentümer sofort und unmittelbar sein Eigentum beschützen und bedarf keiner Ankündigung. Für anstehende Baumaßnahmen, Vermessungen der Wohnflächen sowie bei Mängel und Reparaturen kann der Vermieter Zutritt verlangen. Dies gilt auch für begründete Verdachtsfälle, die gegen bestimmte Mietvereinbarungen verstoßen, wie z.B. Verwahrlosung des Mietgegenstandes oder unerlaubte Haustierhaltung.